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Befüllen von privaten Pool- und Schwimmbädern und die richtige Entsorgung des Beckenwassers

11.07.2024
Wichtige Informationen!

Befüllen mit Frischwasser:

Das Befüllen des Pools ist über den hauseigenen Frischwasseranschluss vorzunehmen.

Der Frischwasserbezug zur Poolbefüllung darf nicht über einen eventuell vorhandenen Gartenwasserzähler laufen, denn dieser ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.

Auch der Anteil, der bei Hitze verdunstet und lediglich ersetzt wird, darf nicht über einen Gartenwasserzähler abgerechnet werden.

Des Weiteren darf das Befüllen des Pools für private Zwecke nicht über die Feuerwehr erfolgen, da dies nicht zum Aufgabenbereich der Feuerwehr zählt.

 

Poolwasser ist Abwasser:

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist Abwasser Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist.

Das Frischwasser, mit dem der Pool befüllt wird, wird i.d.R. chemisch behandelt zum Beispiel mit Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senkern etc. Somit handelt es sich um Abwasser.

Auch ohne chemische Behandlung, wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sand, Sonnencreme, Schweiß usw.

Dadurch ergeben sich für die Entsorgung bestimmte Vorgaben.

 

Entsorgung des Poolwassers:

Grundsätzlich ist Abwasser, zu dem auch das Poolwasser zählt, der entsorgungspflichtigen Kommune zu überlassen, die das Abwasser dann gebührenpflichtig entsorgt bzw. in der Sammelkläranlage behandelt.

Das verbrauchte Poolwasser darf also nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss zwingend in den Kanal geleitet werden.

Nicht ordnungsgemäße Entleerungen und dadurch entstehende Gewässerverunreinigungen können gemäß § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

 

Folglich sind für das Poolwasser immer Wasser- und Kanalgebühren zu zahlen.

 

Ansprechpartnerin im Rathaus zum Thema Wasser- und Kanalgebühren ist Petra Hecking (Tel.-Nr. 704-35, petra.hecking@stadt-erlenbach.de, Zimmer 5).

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